BFH - Beschluß vom 28.02.2001
I B 163/00

BFH - Beschluß vom 28.02.2001 (I B 163/00) - DRsp Nr. 2001/8536

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I B 163/00

DRsp Nr. 2001/8536

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob verspätet geleistete Mietzahlungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital ihre Geschäftsführer R und S jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Sie hatte in den Streitjahren (1991 und 1992) von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus R und S bestand (nachfolgend: GbR), Teile eines bebauten Grundstücks angemietet. Mietbeginn war der 1. Juni 1991; zum 1. Januar 1992 wurde der Mietvertrag sowohl hinsichtlich der überlassenen Grundstücksteile als auch hinsichtlich der Höhe des Mietzinses geändert. Nach beiden Fassungen des Vertrages war der Mietzins monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, zu entrichten. Einen weiteren Teil des Grundstücks hatte die GbR an einen fremden Dritten (D) vermietet.