I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1993 bis 1996) eine werbend tätige GmbH, an deren Stammkapital der Steuerberater X zu 90 v.H. beteiligt war. Geschäftsführer der Klägerin waren bis August 1995 Y und anschließend die Ehefrau des X. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Klägerin durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wurden im Handelsregister die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Klägerin eingetragen.
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