BFH - Beschluß vom 28.02.2001
I S 20/00

BFH - Beschluß vom 28.02.2001 (I S 20/00) - DRsp Nr. 2001/8539

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I S 20/00

DRsp Nr. 2001/8539

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob verspätet geleistete Mietzahlungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren sind. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat dies angenommen und gegenüber der Antragstellerin entsprechende Steuerbescheide erlassen. Einspruch und Klage gegen diese Bescheide hatten keinen Erfolg. Eine von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2001 (I B 163/00, nicht veröffentlicht) als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte die Antragstellerin beim FA eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Daraufhin hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf AdV an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.