BFH - Beschluß vom 28.02.2001
VIII E 6/00

BFH - Beschluß vom 28.02.2001 (VIII E 6/00) - DRsp Nr. 2001/8553

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen VIII E 6/00

DRsp Nr. 2001/8553

Gründe:

I. Die Erinnerungsführerin führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1990. Das Finanzamt (FA) hatte in dem angefochtenen Bescheid eine Einkommensteuer von 119 955 DM festgesetzt. Die Klage, mit der die Erinnerungsführerin die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 44 838 DM beantragt hatte, blieb ohne Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung vom 28. März 2000 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bei einem Streitwert von 74 876 DM eine Gebühr in Höhe von 835 DM fest.

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 31. März 2000. Zur Begründung trägt sie vor, die Kostenstelle sei von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. Nach Berücksichtigung der unstreitigen Abzugsbeträge habe die verbleibende Einkommensteuer in dem angefochtenen Bescheid 84 937 DM betragen; da der durch diesen Bescheid geänderte Bescheid nur eine verbleibende Einkommensteuer von 61 684 DM ausgewiesen habe, betrage der Streitwert (84 937 DM ./. 61 684 DM =) 23 253 DM.