BFH - Beschluß vom 28.02.2001
VIII R 17/99

BFH - Beschluß vom 28.02.2001 (VIII R 17/99) - DRsp Nr. 2001/8421

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen VIII R 17/99

DRsp Nr. 2001/8421

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24. März 1997 mit Urteil vom 25. November 1999 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 28. April 2000 fristgerecht Revision eingelegt und angekündigt, Revisionsanträge und Begründung nachzureichen.

Bereits zuvor, am 17. April 2000, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Einkommensteueränderungsbescheid 1992, den die Kläger nicht gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (FGO a.F.) zum Gegenstand des (Revisions-)Verfahrens machten, sondern mit dem Einspruch und anschließend mit der Klage anfochten. Die Kläger nahmen diese Klage später zurück, so dass der Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 17. April 2000 bestandskräftig geworden ist.

Der Vorsitzende des Senats hat den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2000, zugestellt am 8. September 2000, darauf aufmerksam gemacht, dass die Revisionsbegründung bisher nicht vorliege und auf § 56 FGO hingewiesen. Eine Stellungnahme hierzu ist bislang nicht eingegangen.