BFH - Beschluß vom 28.02.2001
X R 13/01

BFH - Beschluß vom 28.02.2001 (X R 13/01) - DRsp Nr. 2001/8412

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen X R 13/01

DRsp Nr. 2001/8412

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 22. Dezember 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am 22. Januar 2001 legte Rechtsanwalt X unter Vorlage einer Vollmacht gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision ein, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz folgen sollte.

Nach Hinweis der Geschäftsstelle des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 2001, dass die Revision im finanzgerichtlichen Urteil nicht zugelassen worden sei, zeigte Rechtsanwalt Y mit Schreiben vom 8. Februar 2001 "nunmehr die weitere Vertretung des Klägers" an. Der Kollege X habe ihn lediglich während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis 26. Januar 2001 vertreten. "Offensichtlich aufgrund eines Übertragungsfehlers" habe Kollege X statt der Beschwerde Revision eingelegt. Er bitte deshalb, die Revision als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu verstehen. Rein vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Die Beschwerde werde in einem späteren Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 nahm der Kläger zur Sache Stellung und bat zur weiteren Begründung um Akteneinsicht.