BFH - Beschluss vom 28.02.2005
VII B 184/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2755/02

BFH - Beschluss vom 28.02.2005 (VII B 184/04) - DRsp Nr. 2005/5973

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen VII B 184/04

DRsp Nr. 2005/5973

Gründe:

I. Bei einer durch Beamte der Zollfahndung durchgeführten Kontrolle eines Busses, der aus Rumänien kommend über Österreich nach Deutschland eingereist war, wurden in einem Schmuggelversteck 80 000 Stück unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Bus gehört einem rumänischen Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist. Einer der beiden Busfahrer (C) gab in dem anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an, dass der Kläger vor der Abreise aus Rumänien die Zigaretten in dem Bus versteckt habe. Daraufhin wurde mit Steuerbescheid die auf die Zigaretten entfallende Tabaksteuer gegen den Kläger als Gesamtschuldner festgesetzt.