BFH - Beschluss vom 28.02.2007
III B 61/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1595/04

BFH - Beschluss vom 28.02.2007 (III B 61/06) - DRsp Nr. 2007/7656

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen III B 61/06

DRsp Nr. 2007/7656

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen das vom Finanzgericht (FG) gefundene Ergebnis, er, der Kläger, habe für Spekulationsgeschäfte, die er auf Rechnung eines als Zeugen vernommenen Anlegers abgewickelt habe, Provisionen in Höhe von 25 v.H. bis 30 v.H. der Spekulationsgewinne erhalten. Die Darstellung der Zeugen zu den entsprechenden Vorgängen sei widersprüchlich und unglaubhaft. Die Zeugen hätten eine Zusage von Provisionen ausdrücklich verneint. Damit gründe sich die Annahme des FG weitgehend auf Vermutungen, die keine Grundlage für die Zurechnung von Einnahmen böten. Das FG habe den wesentlichen Akteninhalt nicht beachtet und den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.