BFH - Beschluss vom 28.02.2008
III B 119/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1194
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1243/04

BFH - Beschluss vom 28.02.2008 (III B 119/07) - DRsp Nr. 2008/10273

BFH, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen III B 119/07

DRsp Nr. 2008/10273

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten die asbesthaltige Dacheindeckung ihres Wohnhauses im Streitjahr 2000 ersetzt. Die dafür entstandenen Aufwendungen von 71 634 DM machten sie ohne Erfolg als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig gewesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe erst mit Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240) und damit nach der Neueindeckung des Daches durch die Kläger über die steuerliche Berücksichtigung von Asbestsanierungen und die dabei zu führenden Nachweise entschieden, sodass im Streitfall ausnahmsweise auch ein nachträglich erstelltes Gutachten ausreichen könnte. Das von den Klägern vorgelegte und am 25. Oktober 2004 ergänzte Gutachten vom 29. Juli 2004 stelle aber lediglich fest, dass die Kunstschiefer-Dachschindeln asbesthaltig gewesen seien und Fasern durch Verwitterung hätten frei werden können. Es belege nicht, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorgelegen habe oder unmittelbar bevorgestanden habe. Die Kläger seien bestrebt gewesen, mögliche Gefährdungen zu vermeiden. Dies sei auch daran ersichtlich, dass sie ihr Haus 1996 auf Hausstaub hätten untersuchen lassen.