BFH - Beschluss vom 28.02.2008
IV B 53/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 924
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4079/04

BFH - Beschluss vom 28.02.2008 (IV B 53/07) - DRsp Nr. 2008/9940

BFH, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IV B 53/07 - Aktenzeichen IV B 54/07

DRsp Nr. 2008/9940

Gründe:

Die Beschwerden, die der Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 FGO analog zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann allenfalls die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen entnommen werden.

Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Dazu ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. aus jüngerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.).