BFH - Beschluss vom 28.02.2008
VI B 71/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2603/06

BFH - Beschluss vom 28.02.2008 (VI B 71/07) - DRsp Nr. 2008/9432

BFH, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen VI B 71/07

DRsp Nr. 2008/9432

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

1. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise dabei zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Soweit nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, hat es den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227).