BFH - Beschluss vom 28.02.2008
VIII B 129/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 973
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1893/06

BFH - Beschluss vom 28.02.2008 (VIII B 129/07) - DRsp Nr. 2008/9957

BFH, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 129/07

DRsp Nr. 2008/9957

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die umfangreich geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Klägerin hat zutreffend erkannt, dass das Finanzgericht (FG) das angefochtene Urteil auf mehrere, die Entscheidung jeweils eigenständig tragende Begründungen gestützt hat. Bei einer sogenannten kumulativen Begründung, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris).

Dies ist hinsichtlich der Begründung des FG, nach den gesamten Lebensumständen habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie, die Klägerin, im maßgebenden Besteuerungszeitraum 1998 den festen Entschluss gefasst gehabt habe, nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, nicht erfolgt.