Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht nicht von der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Rechtsprechung anderer Gerichte ab.
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