BFH - Beschluß vom 28.03.1984
I R 77/83
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 141, 1
BStBl II 1984, 562
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 28.03.1984 (I R 77/83) - DRsp Nr. 1996/11921

BFH, Beschluß vom 28.03.1984 - Aktenzeichen I R 77/83

DRsp Nr. 1996/11921

»Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: 1. Verdrängt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung § 69 Abs. 3 FGO als spezialgesetzliche Regelung die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten? 2. Besteht für ein Klageverfahren über die Aussetzung der Vollziehung ein Rechtsschutzbedürfnis (falls Frage 1 verneint wird)?«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1980 Klage erhoben; über diese ist noch nicht entschieden.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1980 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Klage führte zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen. Das Finanzgericht (FG) "ordnete die Aufhebung der Vollziehung an", nachdem die Steuerschuld zwischenzeitlich durch Verrechnungen getilgt worden war. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ließ das FG die Revision zu.

Mit seiner Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.