Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1980 Klage erhoben; über diese ist noch nicht entschieden.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1980 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Klage führte zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen. Das Finanzgericht (FG) "ordnete die Aufhebung der Vollziehung an", nachdem die Steuerschuld zwischenzeitlich durch Verrechnungen getilgt worden war. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ließ das FG die Revision zu.
Mit seiner Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
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