BFH - Beschluß vom 28.03.1984
I S 17/83
Normen:
EStG § 34c Abs. 4; GewStG (1974) § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3; KStG (a.F.) § 19a;
Fundstellen:
BFHE 141, 24
BStBl II 1984, 566
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 28.03.1984 (I S 17/83) - DRsp Nr. 1996/11925

BFH, Beschluß vom 28.03.1984 - Aktenzeichen I S 17/83

DRsp Nr. 1996/11925

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß mit im inländischen Schiffsregister eingetragenen Schiffen, mit denen von einem ausländischen Hafen aus Chemikalien (Abfallstoffe) auf die offene See transportiert werden, um sie dort zu verbrennen, keine Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt werden.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4; GewStG (1974) § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3; KStG (a.F.) § 19a;

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) -eine GmbH- betrieb auf Schiffen, die im inländischen Schiffsregister eingetragen waren und die deutsche Flagge führten, das Verbrennen von Chemikalien. Die Schiffe waren mit Verbrennungsanlagen ausgerüstet. Sie nahmen in ausländischen Häfen flüssige Abfallstoffe auf, um sie auf die offene See zu transportieren und dort zu verbrennen.