BFH - Beschluß vom 28.03.2001
V B 182/00

BFH - Beschluß vom 28.03.2001 (V B 182/00) - DRsp Nr. 2001/10410

BFH, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen V B 182/00

DRsp Nr. 2001/10410

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, ist Industrievertreterin.

In den Streitjahren 1988 bis 1990 und 1992 erwarb sie mehrere PKW der Fabrikate Aston Martin und Bentley und verbuchte sie in der Bilanz unter der Position "Fuhrpark". Daneben wurde ein Oldtimer der Marke Ferrari und ein Rolls Royce angeschafft und als Umlaufvermögen bzw. Wareneinkauf verbucht. Die Klägerin nahm für die Autos --möglicherweise mit Ausnahme des Ferrari-- den Vorsteuerabzug in Anspruch. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Ergebnis, die Anschaffung und Unterhaltung der Fahrzeuge sei nicht betrieblich veranlasst, und nahm "hinsichtlich der Anschaffungskosten der Fahrzeuge Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a Umsatzsteuergesetz (UStG...) und hinsichtlich der Unterhaltskosten Leistungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG " an; die für den Erwerb des Rolls Royce bisher geltend gemachte Vorsteuer entfiel.