BFH - Beschluss vom 28.03.2007
X S 2/07

BFH - Beschluss vom 28.03.2007 (X S 2/07) - DRsp Nr. 2007/8701

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen X S 2/07

DRsp Nr. 2007/8701

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. September 2006 8 K 4625/04 E als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben die Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. In ihrer ausführlichen Begründung legen sie insbesondere dar, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2001 rechts- und verfassungswidrig sei. Des Weiteren nehmen sie Bezug auf verschiedene in Abschrift beigefügte Klageschriften und Anträge an das Niedersächsische FG betreffend die Az. ..., ... und ...

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 183/06) nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).