Die Beschwerden, die der Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 FGO analog zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind --bei ganz erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, erhobenen Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben keinen Erfolg.
a) Die Klägerin hat die geltend gemachten Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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