Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.
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