1. Die Verbindung der Beschwerdeverfahren zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2. Die Beschwerden sind unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung kumulativ begründet. Zum einen hat es ausgeführt, der Mietvertrag halte dem sog. Fremdvergleich nicht stand. Zum anderen hält es den Mietvertrag zwischen Vater und Sohn für einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|