BFH - Beschluß vom 28.04.1998
V B 149/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1370

BFH - Beschluß vom 28.04.1998 (V B 149/97) - DRsp Nr. 1998/17333

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen V B 149/97

DRsp Nr. 1998/17333

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Klage gegen die durch die Bescheide vom 13. Oktober 1994 und vom 13. Dezember 1994 verfügte Ablehnung, die darin im einzelnen bezeichneten Steuerschulden aus Billigkeitsgründen zu erlassen, durch Beschluß vom 24. Oktober 1997 ab. Zuvor hatte das FG die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil ist nicht angefochten worden.

Mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH rügt die Klägerin, daß das FG nicht vor der mündlichen Verhandlung über den Antrag entschieden habe. Darin liege ein Verfahrensfehler, der sich nicht zu ihren Lasten auswirken dürfe, weil nunmehr höhere Gebühren entstanden seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des FG über die Ablehnung der PKH aufzuheben, hilfsweise die Kosten des Rechtsstreits der Staatskasse aufzuerlegen.

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der PKH für ihre Klage gegen die Ablehnung, Steuerschulden aus Billigkeitsgründen zu erlassen, hat keinen Erfolg.