BFH - Beschluß vom 28.04.1998
VII B 228/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 43

BFH - Beschluß vom 28.04.1998 (VII B 228/97) - DRsp Nr. 1998/18363

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen VII B 228/97

DRsp Nr. 1998/18363

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte von der M-GbR durch Abtretung deren Umsatzsteuererstattungsanspruch aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1994 in Höhe von ... DM gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erworben. Dem Erstattungsanspruch der M-GbR lag ein zwischen der Klägerin und der M-GbR abgeschlossener Mietkaufvertrag zugrunde. Nach Zustimmung durch das FA stand die Umsatzsteuervoranmeldung der M-GbR für Mai 1994 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --AO 1977--) gleich. Der Abtretungsbetrag wurde an die Klägerin ausbezahlt. Nach Rücktritt der Klägerin von dem Mietkaufvertrag änderte das FA den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid der M-GbR für Mai 1994 und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung auf 0 DM fest. Der Bescheid sowie der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1994 der M-GbR wurden formal bestandskräftig.