I. Die als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwälte haben sich für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gegen die Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 der Abgabenordnung (
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Kosten wurden den ohne Vorlage einer Prozeßvollmacht aufgetretenen Rechtsanwälten auferlegt.
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