BFH - Beschluß vom 28.04.1998
VII B 71/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 45

BFH - Beschluß vom 28.04.1998 (VII B 71/98) - DRsp Nr. 1998/18370

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen VII B 71/98

DRsp Nr. 1998/18370

Gründe:

I. Die als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwälte haben sich für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gegen die Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) gewandt. Sie haben in der Klageschrift angekündigt, eine Prozeßvollmacht und die Klagebegründung nachzureichen. Hierzu sind sie vom Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts (FG) in der Eingangsverfügung vom 12. Juni 1997 unter Fristsetzung auch aufgefordert worden. Eine Prozeßvollmacht ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, zu der trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Klägerin niemand erschienen ist, nicht vorgelegt worden.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Kosten wurden den ohne Vorlage einer Prozeßvollmacht aufgetretenen Rechtsanwälten auferlegt.