BFH - Beschluß vom 28.04.1998
VII R 67/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1537

BFH - Beschluß vom 28.04.1998 (VII R 67/97) - DRsp Nr. 1998/17366

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen VII R 67/97

DRsp Nr. 1998/17366

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine internationale Zollagentur, ließ am 8. Juli 1992 von dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA -) eine Sendung aus Polen mit Versandschein T zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. In dem Versandschein war als Empfängerin die Fa. A in Belgien und als Bestimmungszollstelle Charleroi (Belgien) angegeben. Die Frist für die Wiedergestellung der Sendung wurde bis zum 16. Juli 1992 festgesetzt. Mit Schreiben vom 22. Januar 1993 teilte das HZA der Klägerin mit, daß das Versandverfahren nicht erledigt sei und bat um Mithilfe bei der Aufklärung. Eine am 3. Mai 1993 an die Bestimmungszollstelle auf Formblatt TC 20 versandte Suchanzeige blieb erfolglos. Nachdem die Bestimmungszollstelle auch auf den mit Formblatt TC 22 versandten Mahnbrief vom 12. Oktober 1994 zunächst nicht reagierte, erließ das HZA am 19. Januar 1995 einen Steuerbescheid über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Mit ihrem Einspruch vom 5. Februar 1995 wies die Klägerin darauf hin, daß mit einem CMR-Frachtbrief Nr. ... nachgewiesen werden könne, daß die Empfängerin der Ware, die Fa. M in Belgien, die Sendung erhalten und auch einen Rechnungsbetrag von ... DM gezahlt habe.