BFH - Beschluß vom 28.04.1999
VI B 4/98

BFH - Beschluß vom 28.04.1999 (VI B 4/98) - DRsp Nr. 1999/8390

BFH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen VI B 4/98

DRsp Nr. 1999/8390

Gründe:

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch.

Es bestehen keine Zweifel, daß das Existenzminimum der Kinder im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben ist.