BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII B 238/03
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 145/02

BFH - Beschluss vom 28.04.2004 (VII B 238/03) - DRsp Nr. 2004/10873

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII B 238/03

DRsp Nr. 2004/10873

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da sich der Kläger in Vermögensverfall befinde und er auch nicht habe nachweisen können, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgeschlossen sei. Die Steuerberaterkammer habe auch die für den Widerruf geltende Frist gemäß § 164a Abs. 1 StBerG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) gewahrt, da sie von den Grundlagen für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen erst durch eine Stellungnahme der Oberfinanzdirektion (OFD) vom ... Kenntnis erhalten habe.