BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII B 265/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3486/02

BFH - Beschluss vom 28.04.2004 (VII B 265/03) - DRsp Nr. 2004/11943

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII B 265/03

DRsp Nr. 2004/11943

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen er am ... April 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, wegen rückständiger Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen hierzu für März 2000 in Haftung genommen, weil er es versäumt habe, die Löhne gekürzt auszuzahlen und aus den verbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer und übrigen Abgaben abzuführen. Die schuldhafte Pflichtverletzung werde weder durch ein nach Aussage des Vertreters der kreditgewährenden Bank nicht gerechtfertigtes Vertrauen auf eine Verlängerung des der KG bislang eingeräumten Überziehungskredites, noch dadurch, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerabzugsbeträge ein vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Insolvenzordnung (InsO) bestellt war, ausgeschlossen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters, dass die Insolvenzquote voraussichtlich 57 v.H. betragen werde, führe, solange eine entsprechende Zahlung nicht erfolgt sei, nicht zur Minderung der Haftungssumme.