BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII B 280/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 256/2002

BFH - Beschluss vom 28.04.2004 (VII B 280/03) - DRsp Nr. 2004/12320

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII B 280/03

DRsp Nr. 2004/12320

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei, er vielmehr nach wie vor in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, die er offenbar nicht im Griff habe, und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Es könne auch nicht angenommen werden, dass sich an dem Eintritt des Vermögensverfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Wesentliches geändert habe. Der Kläger habe zwar im Klageverfahren seine Vermögenssituation dargestellt und dabei angegeben, dass sein Aktivvermögen seine Verbindlichkeiten übersteige, jedoch handele es sich bei den angegebenen Aktiva um ungesicherte Größen; letztlich verbleibe dem Kläger kein ansetzbarer Aktivposten.