BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII B 335/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 64/02

BFH - Beschluss vom 28.04.2004 (VII B 335/03) - DRsp Nr. 2004/11945

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII B 335/03

DRsp Nr. 2004/11945

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) mitgeteilt, dass er die Steuerberaterprüfung 2001 aufgrund der Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht bestanden habe. Seine hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück, nachdem ihm der Berichterstatter des Senats des Finanzgerichts (FG) mitgeteilt hatte, dass die Klage nach dem bisherigen Vortrag keine Aussicht auf Erfolg habe und der Kläger zur Vermeidung unnötiger Kosten die Rücknahme der Klage in Erwägung ziehen solle.