BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VIII S 24/03

BFH - Beschluss vom 28.04.2004 (VIII S 24/03) - DRsp Nr. 2004/11959

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VIII S 24/03

DRsp Nr. 2004/11959

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid als unbegründet abgewiesen, die Revision nicht zugelassen und einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt.

Gegen das Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beim FG beantragt, den die AdV ablehnenden Beschluss dahin gehend abzuändern, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zum rechtkräftigen Abschluss des Klageverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens gehemmt ist. Die i.S. von § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "veränderten Umstände" seien in der bisher vom FG nicht berücksichtigten Tatsache zu sehen, dass die Tochter der Antragstellerin an ihrem Wohnort einen eigenen Hausstand führe und nicht in der Wohnung der Antragstellerin wohne. Die Antragstellerin habe aufgrund des bisherigen Prozessstandes nicht davon ausgehen können, dass es im finanzgerichtlichen Verfahren auf diesen Umstand ankomme.

Das FG hat den Rechtsstreit an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage VIII B 222/03 als unbegründet zurückgewiesen.