BFH - Beschluß vom 28.05.1998
IV B 118/97

BFH - Beschluß vom 28.05.1998 (IV B 118/97) - DRsp Nr. 1999/603

BFH, Beschluß vom 28.05.1998 - Aktenzeichen IV B 118/97

DRsp Nr. 1999/603

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt noch i.S. dieser Vorschrift eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht.

1. Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sowie Ausführungen dazu, daß die Rechtsfrage im Streitfall klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung im Interesse der Allgemeinheit, d.h. über den Streitfall hinaus, erforderlich ist (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Das Vorbringen, die vom FG angewendete Vorschrift sei verfassungswidrig, dem Streitfall komme grundsätzliche Bedeutung zu oder das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, begründet keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (Gräber/ Ruban, aaO., § 115 Rz. 62).