BFH - Beschluß vom 28.05.1998
X R 111/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1515

BFH - Beschluß vom 28.05.1998 (X R 111/97) - DRsp Nr. 1998/18418

BFH, Beschluß vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 111/97

DRsp Nr. 1998/18418

Gründe:

Wer ein Rechtsmittel --wie hier die Revision--- zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift kann zwar auch der vollmachtlose Vertreter sein. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts genügte jedoch die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde den Anforderungen an einen i.S. des 5 62 Abs. 3 FGO ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.

Der Vl. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (Betriebs-Berater 1998, 884) zu einem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Sachverhalt die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung im finanzgerichtlichen Verfahren präzisiert und eine Vollmachtsurkunde, die der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Urkunde gleicht, als ausreichenden Vollmachtsnachweis beurteilt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung keine Bevollmächtigung mehr bestand.