BFH - Beschluß vom 28.05.2001
IV B 118/00

BFH - Beschluß vom 28.05.2001 (IV B 118/00) - DRsp Nr. 2001/11954

BFH, Beschluß vom 28.05.2001 - Aktenzeichen IV B 118/00

DRsp Nr. 2001/11954

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten der Prozessbevollmächtigte im Hauptsacheverfahren und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft vercharterte in den Streitjahren 1984 und 1986 bis 1990 eine Segelyacht. Die erzielten Verluste erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Liebhaberei nicht an. Gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide hat die Klägerin im Februar 1996 Klage erhoben.

In der Klageschrift hatte der Prozessbevollmächtigte angekündigt, eine "abschließende Begründung" nachzureichen. Nach zwei Erinnerungen durch den Berichterstatter, Richter am Finanzgericht X, stellte der Prozessbevollmächtigte bis zum 24. Mai 1998 insgesamt 11 Fristverlängerungsanträge, zuletzt für eine Einreichung der Klagebegründung bis zum 30. Juni 1998. Am 13. August 1999 erinnerte der Berichterstatter telefonisch an die Klagebegründung, worauf am 13. September 1999 eine 18-seitige Klagebegründung einging, die mit der Ankündigung schloss, die Fortsetzung ab Seite 19 umgehend nachzureichen. Dies geschah mit Seiten 19 bis 34 am 16. September 1999, schließend mit dem Vermerk "Die restliche Begründung folgt umgehend". Am 7. Juni 2000 wurde nochmals um Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2000 gebeten.