BFH - Beschluß vom 28.05.2001
IV B 4/01

BFH - Beschluß vom 28.05.2001 (IV B 4/01) - DRsp Nr. 2001/11955

BFH, Beschluß vom 28.05.2001 - Aktenzeichen IV B 4/01

DRsp Nr. 2001/11955

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten der Prozessbevollmächtigte im Hauptsacheverfahren und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft vercharterte in den Streitjahren 1984 und 1986 bis 1990 eine Segelyacht. Die erzielten Verluste erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Liebhaberei nicht an. Gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide hat die Klägerin im Februar 1996 Klage erhoben.

Der Prozessbevollmächtigte und seine Ehefrau haben außerdem wegen Einkommensteuer 1992, 1993 und 1997 Klagen erhoben, für die derselbe Senat des Finanzgerichts (FG) zuständig ist. Ferner sind vor diesem Senat neun weitere Verfahren anhängig, die der Prozessbevollmächtigte für andere Mandanten als Prozessbevollmächtigter führt.