BFH - Beschluss vom 28.05.2008
IX S 4/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1489

BFH - Beschluss vom 28.05.2008 (IX S 4/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/13867

BFH, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen IX S 4/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/13867

Gründe:

I. Die Antragsteller werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erfasste in den Jahren 1995 und 1997 (Streitjahre) die an den Antragsteller als Verfügungsberechtigten i.S. des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes (VermG) gezahlten Nutzungsentgelte abzüglich geschätzter Werbungskosten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten bis zur möglichen Rückübertragung das zugeflossene Einkommen nur treuhänderisch verwaltet und entsprechend getrennt vom übrigen Vermögen verwahrt. Erst seit der Klarstellung durch Urteil des zuständigen Landgerichts vom Mai 2003, dass der Herausgabeanspruch des Restitutionsberechtigten wegen verspäteter Geltendmachung erloschen sei, seien die Nutzungsentgelte ihnen rechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen und entsprechend --wie geschehen-- steuerlich zu erfassen.