BFH - Beschluß vom 28.06.2001
IV B 20/01

BFH - Beschluß vom 28.06.2001 (IV B 20/01) - DRsp Nr. 2001/12280

BFH, Beschluß vom 28.06.2001 - Aktenzeichen IV B 20/01

DRsp Nr. 2001/12280

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr (1989) Einnahmen aus einer für die Fa. X-GmbH ausgeübten Tätigkeit. Im Jahre 1988 hatte der Kläger mit der Firma einen Vertrag geschlossen, in dem es hieß:

"Der Kaufmann ... betätigt sich nach eigenen Angaben als Energieberater bei Kommunen und anderen öffentlichen Einrichtungen.

In dieser Eigenschaft bietet er sich an, gelegentlich für X in der Form zu arbeiten, dass er die Kunden motiviert, die von X entwickelte Anlagetechnik einzusetzen.

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass er weder Handelsvertreter der X, noch Angestellter der X ist.

Falls durch die Mitwirkung von Herrn ... Aufträge zustande kommen, erhält er hierfür eine angemessene Vergütung, die von Fall zu Fall festgelegt wird. (...)"

Der Kläger stellte der X-GmbH unter dem Datum vom 31. Dezember 1989 für Beratung zur Energieverwendung 500 Stunden zu 50 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnung war ein Stundennachweis beigefügt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers als solche aus Gewerbebetrieb und versagte den im Streitjahr noch nicht weggefallenen Freibetrag für Freiberufler gemäß § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. Der gegen den entsprechenden Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos.