BFH - Beschluß vom 28.06.2001
V B 26/01

BFH - Beschluß vom 28.06.2001 (V B 26/01) - DRsp Nr. 2001/13492

BFH, Beschluß vom 28.06.2001 - Aktenzeichen V B 26/01

DRsp Nr. 2001/13492

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen --nach einer Außenprüfung geänderte-- Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 Einsprüche eingelegt, diese aber im November 1998 zurückgenommen.

Danach hat er die Rücknahme mit der Begründung angefochten, die Rücknahme sei aufgrund einer tatsächlichen Verständigung erfolgt, bei der der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Sach- und Rechtslage irreführend dargestellt habe; unter anderem sei ihm erklärt worden, die Veranlagungen der Jahre 1988 bis 1993 würden auf Null gesetzt.

Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig, da sie wirksam zurückgenommen seien.

Mit der anschließenden Klage beantragte der Kläger, die Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 auf 0 DM festzusetzen. Nach Vernehmung verschiedener Zeugen zu dem Inhalt der dem Kläger gemachten Zusagen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung ab,

- der Senat betrachte die festgesetzte Umsatzsteuer als zutreffend (Nr. 1 der Entscheidungsgründe),

- dem Kläger sei keine Zusage gemacht worden, die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf 0 DM festzusetzen (Nr. 2 der Entscheidungsgründe),

- der Kläger habe die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide wirksam zurückgenommen (Nr. 3 der Entscheidungsgründe)