Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg - teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden, teils weil sie nicht gegeben sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies nach der FGO in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden alten Fassung (a.F.) oder aber nach der seither geltenden Neufassung (FGO n.F.) zu beurteilen ist (s. dazu Art.
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