BFH - Beschluß vom 28.06.2001
X S 1/01

BFH - Beschluß vom 28.06.2001 (X S 1/01) - DRsp Nr. 2002/11810

BFH, Beschluß vom 28.06.2001 - Aktenzeichen X S 1/01 - Aktenzeichen X S 2/01

DRsp Nr. 2002/11810

Gründe:

I. Für das Streitjahr 1991 hat der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 17. März 1997 nach wiederholten vorangegangenen, hier nicht interessierenden Korrekturen den Einkommensteuerbescheid gegenüber den Antragstellern zu 1 und den Gewerbesteuermessbescheid gegenüber dem Antragsteller zu 2, jeweils gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), ein weiteres Mal (unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts) geändert. Dabei wurden nunmehr die gesamten Entschädigungsleistungen in die jeweilige Bemessungsgrundlage einbezogen, die dem Antragsteller, der als Bauträger tätig ist und seinen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt, für die Enteignung von Grundstücken gezahlt worden waren, die er 1980 und 1981 zur Bebauung mit einem Feriendorf erworben hatte. Die gegen diese Änderungen am 15. April 1997 (Eingangsdatum beim FA) eingelegten Einsprüche führten in den Einspruchsentscheidungen vom 18. Juli 1997 nur zu Teilerfolgen hinsichtlich der Höhe, mit denen die Entschädigung jeweils berücksichtigt wurde.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Finanzgericht durch Urteile vom 14. Juli 2000 abgewiesen. Hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf den Beschluss X B 129 und 130/00 vom heutigen Tage (BFH/NV 2001, 1444), mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zurückgewiesen hat.