BFH - Beschluss vom 28.06.2004
III B 97/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 16 K 4624/02 E, U - 4.4.2003,

BFH - Beschluss vom 28.06.2004 (III B 97/03) - DRsp Nr. 2004/13721

BFH, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen III B 97/03

DRsp Nr. 2004/13721

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Voraussetzungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) seinen Klageantrag auf die Herabsetzung der festgesetzten Steuern erstreckt habe, hätte ihm das FG Gelegenheit geben müssen, weiter zum Sachverhalt vorzutragen und Beweis durch Vernehmung seiner Eltern anzubieten, die bestätigen könnten, dass sie ihn, den Kläger, finanziell unterstützt hätten.

Rügt ein Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Feststellungen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist unter anderem darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit das Urteil dadurch hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194, und vom 2. Januar 2002 I B 73/00, BFH/NV 2002, 679, m.w.N.).