BFH - Beschluss vom 28.06.2005
X B 46/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 274/04

BFH - Beschluss vom 28.06.2005 (X B 46/05) - DRsp Nr. 2005/11830

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen X B 46/05

DRsp Nr. 2005/11830

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger hat seine Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO statuierten Revisionszulassungsgründe gestützt. Seine Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift erschöpfen sich im Kern --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Einwänden gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung, wonach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist (vgl. § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) zu Recht abgelehnt habe.