I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen gewerblichen Grundstückshandel. In den Jahren 1994 und 1996 erwarb der Kläger unbebaute Grundstücke, die er mit zwölf Eigentumswohnungen bebauen ließ. Zehn der zwölf Wohnungen konnte er kurzfristig veräußern, für die übrigen zwei fand er keinen Käufer. Die eine der beiden Wohnungen vermietete er ab 1. April 1995 und veräußerte am 14. Juni 1995 den halben Miteigentumsanteil an dieser Wohnung. Am 4. Oktober 1996 veräußerte er an den Erwerber dieses Anteils auch den halben Miteigentumsanteil der anderen Wohnung, die nach ihrer Fertigstellung ab 1. Oktober 1997 ebenfalls vermietet wurde.
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