BFH - Beschluss vom 28.06.2007
IX B 196/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2124
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1284/04

BFH - Beschluss vom 28.06.2007 (IX B 196/06) - DRsp Nr. 2007/16390

BFH, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX B 196/06

DRsp Nr. 2007/16390

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, fehlt es schon an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Darlegung, dass der Rechtsstreit eine durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärte und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage aufwirft oder die angefochtene Entscheidung auf Rechtsgrundsätzen beruht, die von denen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen.