BFH - Beschluss vom 28.06.2007
IX B 39/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2124
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 518/06

BFH - Beschluss vom 28.06.2007 (IX B 39/07) - DRsp Nr. 2007/16494

BFH, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen IX B 39/07

DRsp Nr. 2007/16494

Gründe:

Das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Als Revision wäre das eingelegte Rechtsmittel unstatthaft. Denn gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

2. Die (an sich) statthafte Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH eingereicht worden (§ 116 Abs. 3 Sätze 1, 2 FGO). Das angefochtene Urteil ist dem Kläger und Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 zugestellt worden; die Frist von zwei Monaten endete danach mit Ablauf des 2. April 2007 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 4. April 2007 und damit verspätet beim BFH eingegangen.