BFH - Beschluss vom 28.06.2007
VI B 150/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1913
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 5438/05 AO - 25.10.2006,

BFH - Beschluss vom 28.06.2007 (VI B 150/06) - DRsp Nr. 2007/15078

BFH, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VI B 150/06

DRsp Nr. 2007/15078

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähigen Rechtsfrage ist weiter auch substantiiert darzulegen. Dazu ist regelmäßig neben anderem auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der vermeintlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage geboten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).