BFH - Beschluss vom 28.06.2007
VI R 45/02
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1871
DStRE 2007, 1297
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5161/95

BFH - Beschluss vom 28.06.2007 (VI R 45/02) - DRsp Nr. 2007/15080

BFH, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VI R 45/02

DRsp Nr. 2007/15080

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Versicherungsunternehmen. Ihr Versicherungsgeschäft ist derart aufgeteilt, dass neben der Klägerin die S-AG und die R-AG bestehen. In den Streitjahren (1990 bis 1993) räumte die Klägerin ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, Direktversicherungen i.S. des § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuschließen, von denen die Klägerin zwei Drittel der Beiträge übernahm. Des Weiteren gewährte die Klägerin ihren Arbeitnehmern beim Abschluss von Lebensversicherungen die Vorteile der ...Tarife, bei denen sich gegenüber dem Normaltarif eine höhere Leistung ergab (Tarifvorteile). Die Arbeitnehmer hatten ferner die Möglichkeit, bei der S-AG und der R-AG verschiedene Sachversicherungen verbilligt abzuschließen.

Die Klägerin erfasste in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen für die Streitjahre 1991 bis 1993 die übernommenen Beitragsanteile der Direktversicherungen und die Tarifvorteile in der Weise, dass der nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag zunächst mit den Tarifvorteilen und der verbleibende Teil mit dem übernommenen Beitragsanteil verrechnet wurde. Der verbleibende Restbetrag wurde im Rahmen des § 40b pauschal versteuert. In den Lohnsteuer-Anmeldungen für 1990 wurden die übernommenen Beitragsanteile und die Tarifvorteile ohne Anwendung des § Abs. erfasst.