BFH - Beschluss vom 28.06.2011
X B 37/11
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1172/10

BFH - Beschluss vom 28.06.2011 (X B 37/11) - DRsp Nr. 2011/15728

BFH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen X B 37/11

DRsp Nr. 2011/15728

Gründe

I.

Am 9. September 2008 erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) eine Prüfungsanordnung über die Durchführung einer allgemeinen Außenprüfung, die sich auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 2004 bis 2006 erstrecken sollte. Die Außenprüfung sollte voraussichtlich Mitte/Ende September 2008 beginnen; der genaue Termin des Prüfungsbeginns sollte dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt werden. Auf dessen Antrag hin verschob das FA telefonisch den Prüfungsbeginn auf den 14. November 2008. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 bestätigte es die Terminverlegung sowie die Möglichkeit, dass die Prüfung an Amtsstelle stattfinden könne. Zugleich listete es die zum Prüfungsbeginn vorzulegenden Unterlagen detailliert auf. Zum Prüfungsbeginn am 14. November 2008 erschien der Antragsteller ohne die geforderten Unterlagen. Er teilte mit, das Schreiben vom 23. Oktober 2008 nicht erhalten zu haben und keine Zeit zu finden, die erforderlichen Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen und an der Prüfung teilzunehmen. Das FA stimmte dem Antrag auf Terminschiebung um sechs Monate zu und händigte dem Antragsteller eine Kopie des Schreibens vom 23. Oktober 2008 aus.