BFH - Beschluß vom 28.07.1997
V B 28/95

BFH - Beschluß vom 28.07.1997 (V B 28/95) - DRsp Nr. 1998/9273

BFH, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen V B 28/95

DRsp Nr. 1998/9273

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) änderte mit Urteil vom 30. November 1994 die gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerichteten Haftungsbescheide über Umsatzsteuer 1978 bis 1980 und 1982 und setzte die Haftungsbeträge herab. Die im Tenor dieser Entscheidung genannten Haftungssummen entsprachen nicht den in den Entscheidungsgründen näher berechneten Beträgen, für die die Klägerin nach Ansicht des FG zu haften hatte. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1994 berichtigte das FG sodann den Urteilstenor und setzte die Haftungssummen entsprechend den Berechnungen in den Entscheidungsgründen fest. Zur Begründung führte es aus, der Senat habe die Haftungsbeträge im Urteilstenor auf Grund von Rechenfehlern unzutreffend herabgesetzt. Gegen den Berichtigungsbeschluß hat die Klägerin Beschwerde erhoben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.