BFH - Beschluß vom 28.07.1998
V E 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 200

BFH - Beschluß vom 28.07.1998 (V E 1/98) - DRsp Nr. 1999/515

BFH, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen V E 1/98

DRsp Nr. 1999/515

Gründe:

1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungs- führer) hatte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Umsatzsteuer 1989 eingelegt und im Revisionsverfahren --ebenso wie im Verfahren beim FG-- beantragt, weitere Vorsteuerbeträge von 286 570 DM zu berücksichtigen. Der Erinnerungsführer hatte die Auffassung vertreten, die ihm für die Herstellung von Gebäudeteilen berechneten Steuern seien abziehbar, weil er die Bauleistungen durch steuerpflichtige Vermietung habe verwenden wollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück. Der BFH legte dar, die Vorentscheidung halte den Revisionsangriffen stand, weil der Erinnerungsführer die hergestellten Räume erstmals für Umsätze durch steuerfreie Vermietung verwendet habe, die den Vorsteuerabzug nicht zuließen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980).

Die Kostenstelle ging bei Berechnung der Gerichtskosten in der Kostenrechnung von einem Streitwert von 286 570 DM aus.