BFH - Beschluß vom 28.07.1998
VI B 76/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 200

BFH - Beschluß vom 28.07.1998 (VI B 76/98) - DRsp Nr. 1999/461

BFH, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen VI B 76/98

DRsp Nr. 1999/461

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit dem Einwand, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die angebotene Zeugenvernehmung des Vaters nicht als geeignetes Beweismittel anerkannt habe, rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags. Beide geltend gemachten Verfahrensverstöße sind nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet", da die Tatsachen, aus denen sich der jeweils geltend gemachte Verstoß ergeben soll, nicht hinreichend genau angegeben sind.