Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Einwand, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die angebotene Zeugenvernehmung des Vaters nicht als geeignetes Beweismittel anerkannt habe, rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, Art.
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